1.
Angebot und Annahme von Aufträgen erfolgen vorrangig aufgrund unserer nach genannten Lieferbedingungen.
2.
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung (Garnschlussbrief) bestimmt.
3.
Die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen, die vom Käufer etwa auf Auftragsvordrucken oder auf andere Weise gestellt werden sollten, wird ausdrücklich ausgeschlossen, ohne dass es eines besonderen Widerspruchs durch uns bedarf.
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit den nachstehenden Erweiterungen:
1.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum.
2.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
a)
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rückforderung der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
b)
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
c)
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen: er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises (einschließlich UST) ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware vor oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass uns der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d)
Die Verarbeitung und/oder Vermischung der Ware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet/vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten/vermischten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für uns.
e)
Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
f)
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
g)
Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt, werden wir voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freigeben.
h)
Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben.
Die Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge, die Aufrechnung mit Gegenforderungen - soweit sie nicht unbestritten sind oder nicht rechtskräftig festgestellt wurden - sowie jegliche Abzüge sind unzulässig.
Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer obliegt der Nachweis eines geringeren Schadens.
1.
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe an unserem Sitz in Linz. Der Käufer hat die Pflicht, die Ware innerhalb von 14 Tagen anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend an der Annahme gehindert.
2.
Bleibt der Käufer mit der Annahme der Ware länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
3.
Die Gefahr geht mit der Annahme der Ware auf den Käufer über. Erklärt der Käufer, er werde die Ware nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware zum Zeitpunkt der Verweigerung auf den Käufer über.
VI. Höhere Gewalt, Betriebsunterbrechungen Wird ein Vertragspartner durch ein Ereignis höherer Gewalt daran gehindert, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, so wird er für die Dauer seiner Verhinderung insoweit von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Nach Wegfall des Ereignisses wird der betroffene Vertragspartner sich bemühen, die ausgefallenen Leistungen nachzuholen, soweit dies im Rahmen der technischen Kapazität möglich und unter Berücksichtigung anderer Verpflichtungen zumutbar ist. Für Preisänderungen gilt in diesem Fall Punkt VII., wobei für die Fristberechnung an Stelle des vereinbarten Liefertermins der tatsächliche Liefertermin tritt.
Höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmung sind z.B. Feuer, Hochwasser, Explosion, Arbeitskämpfe sowie außergewöhnliche Betriebsstörungen, die über den Umfang und die Häufigkeit normaler Betriebsstörungen erheblich hinausgehen.
Die Vertragspartner haben sich sie selbst betreffende Ereignisse unverzüglich gegenseitig mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 3 Wochen an, dann ist jeder Vertragspartner berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht mehr, sobald der betroffene Vertragspartner seine Lieferbereitschaft angezeigt hat.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
1.
Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Wir leisten für den Zeitraum von 6 Monaten ab dem Datum der Lieferung Gewähr, soweit die Mängel durch den Käufer spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Übernahme schriftlich gerügt werden. Jede darüber hinausgehende Gewährleistung wird ausgeschlossen. Eine Vermutung der Mangelhaftigkeit zum Übergabezeitpunkt wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2.
Für weitergehende Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.
3.
Sofern Garne nach dem jeweiligen Stand der Technik zu ungeeigneten Zwecken verarbeitet werden, ist eine Mängelrüge ausgeschlossen.
4.
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren vor Übernahme auf Transportschäden zu prüfen und bei festgestellten Schäden eine Bestätigung vom Beförderer zu verlangen. Werden Schäden festgestellt, dürfen diese Waren vor Begutachtung durch den Havariekommissär nicht verarbeitet werden. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Lieferung als einwandfrei angenommen. In diesem Fall sind wir zu keiner Ersatzleistung verpflichtet.
5.
Für die durch außerhalb unserer Rechtssphäre liegende Umstände verursachte Nichteinhaltung der Lieferfristen übernehmen wir keine Gewähr und leisten auch keinen Ersatz für Folgeschäden daraus.
6.
Testfärbungen und andere Prüfungen:
Um mögliche Fehler zu erkennen, müssen hinreichende Mengen der Rohweißwaren im Testverfahren eingefärbt werden. Bei einem nicht zu beanstandenden Vortest ist unmittelbar nach einer Produktion von ca. 500 m ein normaler Färbevorgang, mindestens aber eine weitere Testfärbung zu vollziehen.
In allen Verarbeitungsbereichen
Einwegpaletten und Kartonverpackungen werden weder berechnet noch zurückgenommen. Der Käufer verpflichtet sich daher, alle von uns gelieferten Verpackungen selbst wieder zu verwenden oder einer Verwertung, wie sie in der Verpackungsverordnung und anderen abfallrechtlichen Normen für Verkaufsverpackungen vorgesehen ist, zuzuführen.
Der Käufer hat entsprechende Aufzeichnungen über den Verbleib des Verpackungsmaterials zu führen, die uns auf Verlangen hin zugänglich zu machen sind, damit wir in die Lage versetzt werden, die durch abfallrechtliche Normen vorgeschriebenen Nachweise zu erbringen.
Schadenersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
1.
Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe der Ware zur Zahlung fällig.
2.
Rechnungen sind gemäß nachstehenden Zahlungsbedingungen zur Zahlung fällig, wobei wir nach unserer Wahl über die Zahlungsweise (z. B. Wechselzahlung) entscheiden:
3.
Scheck- und Wechselregulierungen gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
4.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verlangen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
5.
Zahlungsverzögerungen entbinden uns von weiteren Lieferverpflichtungen.
6.
Sollte der Forderungssaldo die Höhe der Versicherungsdeckung (Schutz des Ausfallrisikos) überschreiten, sind wir berechtigt, für sämtliche weiteren Lieferungen Vorauskasse oder sonstige Sicherheiten nach unserem Ermessen zu verlangen.
In sämtlichen Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder aus den in Hinkunft zwischen den Parteien geschlossenen Geschäften entstehen, unterwerfen sich beide Vertragsteile unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Schiedsgerichtsordnung und dem Schiedsgericht der Wiener Warenbörse, das österreichisches Recht anzuwenden hat.
1.
Erfüllungsort ist unser Sitz in Linz.
2.
Sollte das Schiedsgericht der Wiener Warenbörse, aus welchem Grund immer, nicht zuständig sein, sind bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Klage ist bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
3.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (UN-Kaufrecht), auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.
1.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2.
Sollte eine der vorliegenden Bestimmungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Empfehlungen für die Verarbeitung unserer Garne
Sehr geehrter Kunde, um Sie vor Verarbeitungsfehlern zu schützen, ersuchen wir Sie, folgende Hinweise zu beachten:
1.
Unsere Rohweißsortimente bitte stets partieweise verarbeiten, d. h. unterschiedliche Partien dürfen nicht zusammen verarbeitet werden. Bei unterschiedlichen Partien erhalten Sie getrennte Lieferscheine.
2.
Arbeiten Sie die von uns gelieferten Garne stets in der Reihenfolge der Anlieferung ab.
3.
Garne, die in größeren Zeitabläufen geliefert wurden, müssen ebenfalls getrennt verarbeitet werden, auch wenn kein Partiewechsel von uns vermerkt ist.
4.
Wir versuchen auf gleicher Hülsenfarbe zu liefern. Bitte machen Sie Ihr Personal darauf aufmerksam. Sollten in der Lieferung Garne auf Hülsen anderer Farbe enthalten sein, ohne dass dies am Lieferschein vermerkt wurde, bitten wir um Rücksprache.