Für alle Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin gelten ausnahmslos die hier vorliegenden -Allgemeinen Geschäftsbedingungen-. Geschäftsbedingungen, welcher Art immer, insbesondere Einkaufsbedingungen, die zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind in vollem Umfang unwirksam, gleichgültig ob, wann und in welcher Form diese der Verkäuferin zur Kenntnis gebracht wurden. Abweichend Vereinbarungen zu einzelnen Punkten der vorliegenden Bedingungen sind nur für diese wirksam und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorangehenden, ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Stillschweigen gegenüber Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers gilt keinesfalls als Zustimmung.
Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Im Falle einer Weiterveräußerung durch Barverkauf geht der erzielte Erlös bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises nicht in das Eigentum des Vorbehaltskäufers über, welcher den Erlös in dieser Höhe gesondert zu verwahren und unverzüglich an die Verkäuferin abzuführen hat. Im Falle einer anderweitigen Veräußerung verpflichtet sich der Käufer bereits jetzt, die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises an die Verkäuferin abzutreten und diese unverzüglich von der Weiterveräußerung unter Namhaftmachung des Abnehmers zu verständigen. Der Käufer hat der Verkäuferin alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und deren Überprüfung durch die Verkäuferin zu gestatten. Verbindet, vermischt oder verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache, so wird die Verkäuferin dadurch in keiner Weise verpflichtet. Der Käufer erwirbt durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nicht das Eigentum an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit nicht der Verkäuferin gehörenden Sachen erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Wurde die Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, steht der Verkäuferin die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an der Ware zu. Der Käufer ist zu angemessener Verwahrung der Vorbehaltsware verpflichtet. Er hat sie darüber hinaus gegen die üblichen Gefahren wie Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern und die ihm aus diesen Schadensfällen erwachsenden Entschädigungsansprüche gegen Versicherungsanstalten oder sonstige Ersatzpflichtige in Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises der Ware an die Verkäuferin abzutreten.
In sämtlichen Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag oder aus den in Hinkunft zwischen den Parteien geschlossenen Geschäften entstehen, unterwerfen sich beide Vertragsteile unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Schiedsgerichtsordnung und dem Schiedsgericht der Wiener Warenbörse, das österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anzuwenden hat.
Rechnungen sind gemäß den vereinbarten Zahlungskonditionen zahlbar. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Verzugszinsen berechnet. Der Zinssatz liegt bei 3,5 % über der Bankrate zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Die Verkäuferin ist wegen fälliger Zahlungen und angemahnter Zinsen und Spesen zu Krediteinstellung gemäß § 41 der Allgemeinen Usancen berechtigt. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen gegen die Forderungen der Verkäuferin aufzurechnen, fällige Rechnungsbeträge zurückzuhalten oder sonstige Abzüge zu tätigen.
5.1.
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren vor Übernahme auf Transportschäden zu prüfen und bei festgestellten Schäden eine Bestätigung vom Beförderer zu verlangen. Werden Schäden festgestellt, dürfen diese Waren vor Begutachtung durch den Havariekommissionär nicht verarbeitet werden. Kommt der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nach, gilt die Lieferung als einwandfrei angenommen. Die Verkäuferin ist in diesem Fall zu keinerlei Ersatzleistungen verpflichtet.
5.2.
Für die durch außerhalb ihrer Rechtssphäre liegenden Umstände verursachte Nichteinhaltung der Lieferfristen übernimmt die Verkäuferin keine Gewähr und leistet auch keinen Ersatz für Folgeschäden daraus. Insbesondere entbinden Zahlungsverzögerungen von den Lieferfristen.
5.3.
Wird die Lieferung durch Umstände verzögert, die auf Seiten des Käufers liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen. Alle von der Erfüllung seitens der Verkäuferin abhängigen Fristen beginnen mit den genannten Zeitpunkten zu laufen.
Wird ein Vertragspartner durch ein Ereignis höherer Gewalt daran gehindert, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, so wird er für die Dauer seiner Verhinderung insoweit von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Nach Wegfall des Ereignisses wird der betroffene Vertragspartner sich bemühen, die ausgefallenen Leistungen nachzuholen, soweit dies im Rahmen der technischen Kapazität möglich und unter Berücksichtigung anderer Verpflichtungen zumutbar ist. Für Preisänderungen gilt in diesem Fall Punkt 7., wobei für die Fristberechnung an Stelle des vereinbarten Liefertermins der tatsächliche Liefertermin tritt. Höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmung sind z.B. Feuer, Hochwasser, Explosion, Arbeitskämpfe sowie außergewöhnliche Betriebsstörungen, die über den Umfang und die Häufigkeit normaler Betriebsstörungen erheblich hinausgehen. Die Vertragspartner haben sich sie selbst betreffende Ereignisse unverzüglich gegenseitig mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 3 Wochen an, dann ist jeder Vertragspartner berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht mehr, sobald der betroffene Vertragspartner seine Lieferbereitschaft angezeigt hat.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, ist die Verkäuferin berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
8.1.
Die Verkäuferin leistet für den Zeitraum von 6 Monaten ab dem Datum der Lieferung Gewähr, soweit die Mängel durch den Käufer spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Übernahme schriftlich gerügt wurden. Jede darüber hinausgehende Gewährleistung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Vermutung der Mangelhaftigkeit zum Übergabezeitpunkt wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart und erfolgt der Abruf nicht binnen 6 Monaten nach Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer, dann gelten optische und qualitative Veränderungen des Gewebes, die auf eine Überlagerung zurückzuführen sind, nicht als Mängel. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt so genau zu untersuchen, dass bei Geweben in Betracht kommende Mängel festgestellt werden können. Er hat zu diesem Zweck auch Sachverständige, soweit erforderlich, beizuziehen. Wird die Ware im Auftrag des Käufers nicht an diesen, sondern an einen Dritten geliefert, dann wird die Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers dadurch nicht eingeschränkt. Im Bereich der Verkäuferin durchgeführte Qualitätskontrollen entheben den Käufer nicht von seiner Verpflichtung zur Untersuchung und Rüge der gelieferten Waren. Er hat zu diesem Zweck auch Sachverständige, soweit erforderlich, auf eigene Kosten beizuziehen.
8.2.
Bei Schadenersatzansprüchen wegen unterbliebener, verspäteter oder mangelhafter Lieferung haftet die Verkäuferin im Falle von lediglich leichter Fahrlässigkeit nicht. Haftet die Verkäuferin, dann ist der Schadenersatz auf den 1,5-fachen Wert des beanstandeten Gewebes beschränkt.
8.3.
Das Fehlen von Gewebemerkmalen, die nicht ausdrücklich zugesagt wurden oder handelsüblich sind, begründet keinen Gewährleistungs- oder Schadenersatzanspruch des Käufers. Bei Beurteilung der Handelsüblichkeit ist vom Verwendungszweck auszugehen, der der Verkäuferin bekannt war oder bekannt sein musste. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung auf Basis eines Musters erfolgt ist.
Schadenersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
10.1.
Dieser Vertrag wird in seinem Bestand nicht durch die allfällige Unwirksamkeit einzelner seiner Bestimmungen berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige und zulässige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
10.2.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen vorstehender Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.
10.3.
Der Käufer hat die ihm von der Verkäuferin übermittelte Kopie des Gewebeschlussbriefes binnen 8 Tagen unterfertigt an diese rück zu übersenden. Kommt er dieser Verpflichtung binnen dieser Frist nicht nach, gilt dies als Zustimmung.